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Steuern

Gemäss Art. 39 Abs. 1 Ziff. 3 Steuergesetz Nidwalden beträgt der Kinderbetreuungsabzug höchstens Fr. 10'000.00 pro Kind unter 15 Jahren und für das der Kinderabzug gemäss Ziffer 350 geltend gemacht werden kann, sofern für deren Betreuung durch Drittpersonen Kosten anfallen. Betragen die nachgewiesenen Kosten weniger als Fr. 10'000.00, kann nur dieser niedrigere Betrag gewährt werden.

Der Abzug kann nur geltend gemacht werden:wenn beide gemeinsam steuerpflichtigen Eltern einer Erwerbstätigkeit nachgehen oder einer der beiden dauernd invalid ist
verwitwete, gerichtlich oder tatsächlich getrennt lebende, geschiedene oder ledige Steuerpflichtige einer Erwerbstätigkeit nachgehen oder dauernd invalid sind.Der Abzug ist nur bei den Kantons- und Gemeindesteuern, nicht aber bei den direkten Bundessteuern möglich.

Der Abzug ist auch in der Wegleitung beschrieben. Download unter www.nw.ch/steuern.

Sollten Sie weitere Fragen haben, wenden Sie sich bitte an das Kantonale Steueramt Nidwalden, Abteilung natürliche Personen, Bahnhofplatz 3, 6371 Stans (Telefon 041 618 71 27). Für Personen die Quellensteuer zahlen wenden sich bitte an die Abteilung Quellensteuern 041 618 71 97 oder 041 618 71 31

 


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